Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für Zwecke des Personals unterliegt gem. § 3a Abs. 1a UStG der Umsatzsteuer, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
In einem Beschwerdeverfahren entschied der BFG im Erkenntnis vom 10.1.2025, RV/2100765/2024, dass die den Dienstnehmern zur privaten Verwendung überlassenen PKWs nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten, daher dieser so genannte „Eigenverbrauch“ nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Auch wenn man von einer steuerpflichtigen Vermietung und damit von einem Leistungsaustausch ausgeht (anteilige Arbeitsleistung als Gegenleistung für die private Nutzungsüberlassung), führt das nicht zu einem umsatzsteuerbaren Vorgang.
Der Beschwerde wurde somit stattgegeben.
Aus „Umsatzsteuer Aktuell“, Ausgabe 241/März 2025