Wird einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Kfz zur Verfügung gestellt, so zählt nur der auf die Privatnutzung des Fahrzeuges entfallende Anteil der Kfz-Kosten zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag bzw. den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Es wurde im Verfahren davon ausgegangen, dass die beiden wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die ihnen zur Verfügung gestellten Fahrzeuge zu rund 20 % privat nutzten (BFG vom 26.9.2024, RV/1100045/2017).
Aus dem Fachmagazin Bilanzbuchhalter Info, Ausgabe 11/November 2024