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Budgetbegleitgesetz 2025

1. September 2025

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I Nr. 25 vom 30.6.2025, wurden 74 Gesetze geändert, darunter auch das Einkommensteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz und die Reisegebührenvorschrift.

Änderungen des EStG:

Umwidmungszuschlag: Ein aus der Veräußerung eines umgewidmeten Grund und Bodens resultierender Gewinn bzw. positive Einkünfte daraus sind um einen Umwidmungszuschlag von 30 % zu erhöhen (betrifft Grundstücksveräußerungen nach dem 30.6.2025).

Basispauschalierung gem. § 17 EStG: Der Höchstbetrag für das 6 %ige Betriebsausgabenpauschale wird für 2025 auf € 19.200,– und ab 2026 auf € 25.200,– erhöht. Das 12 %-Pauschale wird für 2025 auf € 43.200,– und ab 2026 auf € 63.000,– erhöht und der Prozentsatz vom Vorjahresumsatz wurde für 2025 auf 13,5 % und ab 2026 auf 15 % erhöht. Maximaler Vorjahresumsatz 2025 € 320.000,–, ab 2026 nicht mehr als € 420.000,–.

Pendlereuro: Der Betrag von € 2,– pro km wurde ab 2026 auf € 6,– erhöht.

SV-Rückerstattung: Der Höchstbetrag beträgt ab 2026 € 737,– (§ 33 Abs. 8 Z 3 EStG).

Mitarbeiterprämien: Zulagen und Bonuszahlungen im Jahr 2025 sind für den einzelnen Mitarbeiter bis € 1.000,– steuerfrei. Wird neben der Prämie auch eine Gewinnbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Z 35 EStG ausbezahlt, sind insgesamt maximal € 3.000,– steuerfrei (§ 124b Z 478 EStG).

Änderungen des UStG:

Verhütungsmittel und Hygieneartikel: Ab 1.1.2026 sind die Lieferungen von chemischen, hormonellen und mechanischen Verhütungsmitteln sowie von Waren der monatlichen Damenhygiene gem. § 6 Abs. 1 Z 5b UStG umsatzsteuerbefreit.

Vorsteuerabzug bei Basispauschalierung: Der Höchstbetrag der mit 1,8 % vom Umsatz pauschalierten Vorsteuern wurde für 2025 mit € 5.760,– und ab 2026 mit € 7.560,– festgesetzt.

Änderungen des NoVAG:

NoVA-Befreiung für Kasten- und Pritschenwagen: Ab 1.7. 2025 unterliegen nur noch solche Kfz der Normverbrauchsabgabe, die hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind. Das gilt für Krafträder, für Fahrzeuge der Klasse M1(PKW) und für Kfz mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen.

Kasten- und Pritschenwagen mit nur einer Sitzreihe sind von der NoVA befreit. Für solche Wagen mit zwei Sitzreihen gilt die Befreiung nur, wenn der Laderaum oder die Ladefläche in ihrer Beschaffenheit bzw. Größe spezifischen Anforderungen genügen (z.B. Mindestlängen).

Änderungen der Reisegebührenvorschrift

Die ab 1.1.2025 erhöhten Kilometergelder (PKW, Motorräder, Motorfahrräder, Fahrrad jeweils € 0,50 je Kilometer) wurden mit der Änderung der Reisegebührenvorschrift BGBl I Nr. 26 vom 30.6.2025 auf € 0,25 reduziert. Das PKW-Kilometergeld bleibt mit 0,50 unverändert.

Aus dem Fachmagazin Bilanzbuchhalter Info, Ausgabe 08/August 2025