Versagen des Vorsteuerabzuges

Nimmt der Unternehmer Vorleistungen zur Ausführung seiner steuerpflichtigen Umsätze in Anspruch und bewirkt damit Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Dienstleistungen, die eine Holdinggesellschaft gegen Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaft einlegt, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn diese Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbaren Zusammenhang mit den eigenen Ausgangsleistungen der Holdinggesellschaft, sondern mit den steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen, und diese Eingangsleistungen in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Leistungen keinen Eingang finden und auch nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft gehören (USt-Richtlinien Rz 1802).

Aus „Umsatzsteuer Aktuell“, Ausgabe 216/Februar 2023

 

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