Wohnungsvermietung oder Gebrauchsüberlassung

 

Die Revisionswerberin erwarb eine Wohnung und vermietete diese Wohnung an den Sohn. Das Finanzamt verneinte die Unternehmereigenschaft, da diese Vermietung nicht fremdüblich sei. Das BFG wies die Beschwerde ab, da die mündliche Mietvereinbarung samt Aktenvermerk keine Regelungen über den Zahlungsmodus, die Folgen eines Zahlungsverzuges, eine Kautionsleistung, (Un)zulässigkeit der Untervermietung, Weiterverrechnung von Betriebskosten, von Instandhaltungskosten u.a. enthält.

Mit Beschluss des VwGH vom 5.5.2023, Ra 2022/15/0029 wurde die Revision zurückgewiesen.

Die Kriterien zur Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen wurden nicht erfüllt, weil weder das Entgelt noch die Rahmenbedingungen des Mietverhältnisses unter fremden Dritten so vereinbart worden wären. Erfolgt die Überlassung der Nutzung nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern um einem Angehörigen einen nicht fremdüblichen Vorteil zuzuwenden, fehlt es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Aus „Umsatzsteuer Aktuell“, Ausgabe 222/August 2023

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