Sachbezug Kfz und Kostenersatz 

Vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer wurde ein Firmen-PKW auch privat genutzt. Die GmbH ermittelte einmal jährlich die Kosten für die Privatnutzung und stellte diese Kosten dem Geschäftsführer in Rechnung. Das Finanzamt ermittelte den geldwerten Vorteil aus dieser Privatnutzung nach der Sachbezugswerteverordnung nach Abzug des vom Geschäftsführer geleisteten Kostenbeitrages und schrieb Lohnnebenkosten (DB und DZ) vor. Dagegen richtete sich die Beschwerde.

Das BFG entschied mit Erkenntnis RV/5100714/2022 vom 16.5.2023, dass in der Verordnung BGBl II Nr. 468/2022 vom 21.12.2022 festgelegt wird, dass auch für diese geldwerten Vorteile die Sachbezugswerteverordnung anzuwenden ist (1,5 % bzw. 2 % der Anschaffungskosten des PKW abzüglich Kostenbeitrag). Ein Nachweis der privaten Nutzung des PKW wurde nicht erbracht.

Der Nachweis der beruflichen Fahrten hat grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen, das fortlaufend, übersichtlich und in chronologischer Reihenfolge lückenlos geführt wird und das die beruflichen und privaten Fahrten enthält. Die Führung eines Fahrtenbuches kann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen eine verlässliche Beurteilung möglich ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Aus dem Fachmagazin „Bilanzbuchhalter Info„, Ausgabe 08/August 2023

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